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Kosten
Erstberatung
Gemeinsam mit Ihnen kläre ich bereits in einem ersten kostenfreien Vorabgespräch, welche Gebühren für eine durchzuführende Erstberatung mit ggf. anschließendem anwaltlichen Tätigwerden anfallen und wie hoch gegebenenfalls das Prozesskostenrisiko ist. Ich werbe weder mit Discount-Gebühren, noch biete ich solche an. Sie selbst müssen prüfen, ob Ihr Anwalt in seriöser Art und Weise zu solchen Preisen fachlich, zeitlich und persönlich die Leistung erbringen kann, die Sie erwarten.
Bezüglich einer solchen Erstberatung und / oder Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, sofern Sie die entsprechenden Mittel nicht selbst aufbringen können. In diesem Fall wird Ihnen durch das für Sie zuständige Amtsgericht ein Berechtigungsschein ausgestellt und die Kosten der Rechtsberatung werden durch die Staatskasse übernommen. Der Rechtssuchende zahlt lediglich die Selbstbeteiligung in Höhe von 15,00 €, worauf der Anwalt in Ausnahmefällen jedoch auch verzichten kann.
Honorar
Ich mache mein Honorar davon abhängig, was ich im Einzelnen für Sie tun kann und wie groß der Aufwand ist, der dabei entsteht. Dabei ist grundsätzlich für die Höhe der Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu Grunde zu legen. Es kann aber sein, dass Ihre Angelegenheit deutlich mehr Arbeitseinsatz und Aufwand erfordert, als durch die gesetzlichen Gebühren abgedeckt wird. Dies kann insbesondere bei komplexen Sachverhalten der Fall sein. Das kostet Zeit und Zeit ist auch beim Anwalt Geld. In diesen Fällen spreche ich Sie an und vereinbare mit Ihnen eine individuelle Honorar-Abrechnung.
Sie haben als Mandant das Recht zu erfahren, welche Kosten auf Sie zukommen. Bitte scheuen Sie sich nicht, diese Frage vor Beginn einer Beratung von sich aus zu stellen. Ich werde Sie umfassend aufklären und Ihnen zudem erläutern, dass sich manchmal erst im Laufe unserer Tätigkeit herausstellt, was der dahinterstehende Wert ist und ich die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG auch erst dann bestimmen kann.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Falls Sie nicht über hinreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen, haben Sie ggf. Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. So können Sie bereits vorab beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erteilung eines Beratungshilfescheines stellen. Dazu müssen Sie Ihre Einkommenssituation darlegen und das Rechtsproblem, für welches Sie Beratung suchen, benennen. Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufsuchen und sich im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs beraten lassen.
Inwieweit Ihnen bei einem Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wird, hängt von mehreren Bedingungen ab. Inwieweit diese vorliegen, müsste dann zu gegebener Zeit besprochen werden.
Ratenzahlung
Sollte keine der beiden Varianten in Frage kommen, aber eine Ratenzahlung für Sie notwendig sein, bin ich gerne bereit, mit Ihnen die Möglichkeiten zu Beginn des Mandates zu erörtern.
Rechtschutzversicherunng
Ebenso ist es denkbar, dass sich derartige Fragen bereits deswegen nicht für Sie stellen, weil Sie über eine passende Rechtsschutzversicherung verfügen.